SATZUNG
des Sportvereins SV „Eiche“ Branitz e. V.
Präambel
Alle Regelungen in dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins beziehen sich gleichermaßen auf alle Personen. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen und es sollen alle Personen angesprochen werden.
§ 1 Vereinsname, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen SV „Eiche“ Branitz e. V.
- Sitz des Vereins ist Pücklerstr. 53, 03042 Cottbus.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Cottbus unter der Registernummer 629 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg e. V. (LSB), im Stadtsportbund sowie im Fußball-Landesverband Brandenburg e. V. (FLB), sowie in den Fachverbänden, deren Sportarten im Wettkampfbetrieb im Verein betrieben werden.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, in all seinen Ausprägungen und Formen.
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Die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen
- sowie der regelmäßige Trainings- und Übungsbetrieb, zum Beispiel in den Bereichen Fußball, Gymnastik und Dart.
- Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen der jeweiligen Fachverbände sowie der Dachorganisationen.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Dies gilt nicht, soweit es sich um Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
- Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit im Vorstand eine jährliche Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG erhalten.
- Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht in all seinen Belangen auf der Grundlage der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat. Mitglieder, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
- Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u. a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität, die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
- Mitglieder, Sportler, Amtsinhaber und Beschäftigte des Vereins, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren oder gegen diese Grundsätze verstoßen, haben mit Ausschluss, Sperren, Amtsenthebungen oder Kündigungen zu rechnen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
- Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber, für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
- Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Verein.
- Neben dem Aufnahmeantrag ist der Antragsteller verpflichtet, dem Verein ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, da der Verein die Beiträge im Lastschriftverfahren von seinen Mitgliedern erhebt.
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontodaten, den Wechsel des Bankinstitutes sowie die Änderungen der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch:
- Austritt
- Ausschluss aus dem Verein
- Tod
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
- Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
- Der Austritt eines Mitglieds erfolgt halbjährlich durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, mit einer Frist von 1 Monat zum 30.06. bzw. 31.12. eines jeden Jahres. Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung verantwortlich.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden.
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Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied seine Mitgliedschaftspflichten grob verletzt und dem
Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht
zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt und die Vereinsziele missachtet,
- die Anordnung oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,
- ein unsportliches Verhalten oder ein Verstoß gegen die Fair-Play-Regeln vorliegt,
- sich vereinsschädigend innerhalb des Vereins und in der Öffentlichkeit verhält.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen nach Zugang schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels Briefs bekannt zu geben.
- Mit dem Beschluss ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds und die damit verbundenen Rechte nach dieser Satzung. Sofern hiergegen keine Berufung eingelegt wird, wird der Beschluss mit Ablauf der Berufungsfrist von 4 Wochen wirksam und die Mitgliedschaft endet.
- Wird Berufung über den Beschluss eingelegt, entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung per einfachem Beschluss festgelegt wird.
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Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten:
- eine einmalige Aufnahmegebühr
- ein jährlicher Mitgliedsbeitrag
- Umlagen entsprechend Absatz 8
- Volljährige aktive Mitglieder sind zudem verpflichtet, die zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Vereinseinrichtungen und –anlagen festgelegten Arbeitsstunden, im Falle der Nichtleistung die ersatzweise festgelegten Stundenvergütungen, zu erbringen.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Alle Personen, die eine Organfunktion oder ein Satzungsamt des Vereins ehrenamtlich bekleiden, sind für die Dauer der Amtsperiode bzw. der Bestellung beitragsfrei.
- Der Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin, die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
- Die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Vereinsmitgliedern verpflichten sich zur Leistung der Beitragspflichten der Minderjährigen gegenüber dem Verein.
- Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist.
- In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf 25% des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrags nicht übersteigen.
- Alles Weitere ist in einer Beitragsordnung geregelt.
§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand gemäß § 26 BGB
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins und findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt.
- Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können Mitgliederversammlungen in anderer Form auch ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung, in virtuellen Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung und auch in Kombination verschiedener Verfahrensarten angehalten werden. Die Entscheidung über das Verfahren trifft der Vorstand.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, sie ist vom Vorstand abzuhalten.
- Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand bekannt gegeben. Die Einladung erfolgt per E-Mail mindestens 30 Tage vor der Versammlung.
- Alle Mitglieder sind berechtigt, bis 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.
- Die endgültige Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und mit den Beschlussvorlagen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern per E-Mail bekannt gegeben.
- Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge beim Vorstand bis 3 Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die innerhalb der erwähnten Fristen nachweisbar nicht eingereicht werden konnten und der Sache nach für den Verein von so herausragender Bedeutung sind, dass sie in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Der Vorstand muss diese Anträge unverzüglich per E-Mail bekannt geben. Ferner ist erforderlich, dass die Mitglieder den Antrag mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in die Tagesordnung aufnehmen. Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Wahlabstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom gewählten Schriftführer sowie einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 8 Zuständigkeiten Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig in folgenden Vereinsangelegenheiten:
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes auf der Grundlage des Berichtes der Kassenprüfer
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Kassenprüfer
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge
- Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
§ 9 außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Vorstand oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von mindestens 20% der Vereinsmitglieder beantragt werden. Der Vorstand muss innerhalb von 4 Wochen eine Entscheidung fällen und einen Termin bekannt geben.
- Die Ladungsfrist beträgt 30 Tage.
- Die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie deren Tagesordnung erfolgen per E-Mail.
- Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagungsordnungspunkte. Weitergehende Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind ausgeschlossen.
- Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist nicht zulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.
- Mitglieder, die mit ihren Beitragspflichten nach dieser Satzung gegenüber dem Verein in Verzug sind, sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.
- Wählbar in die Gremien und Organe des Vereins sind alle geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Ehrenmitglieder sind vom Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung ausgeschlossen, sie sind jedoch teilnahmeberechtigt.
- Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt für Wahlvorgänge.
- Wird bei Wahlen nicht die erforderliche einfache Mehrheit erreicht, so ist Wahlgang zu wiederholen, in dem dann die relative Mehrheit entscheidet.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen fasst die Mitgliederversammlung von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
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Die Mitglieder können ihre Beschlüsse fassen
- in Form einer Präsenzversammlung mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder,
- im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. virtuelle Mitgliederversammlung),
- ohne Versammlung im Wege eines schriftlichen Umlaufverfahrens.
§ 11 Vorstand
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Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
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Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus:
– dem Vorstand nach § 26 BGB
– bis zu 6 Beisitzern, d. h.
- dem technischen Leiter
- dem Jugendleiter
- dem Abteilungsleiter Fußball
- dem Abteilungsleiter Frauenfußball
- dem Abteilungsleiter Dart
- dem Abteilungsleiter Gymnastik
- Der Verein wird im Außenverhältnis vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, wovon einer der Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende oder Schatzmeister sein muss.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre.
- Wiederwahl ist zulässig.
- In ein Amt können nur Personen gewählt werden, die gleichzeitig Mitglied im Verein sind.
- Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder.
- Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstandes beschränkt und wird mit der regulären Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung hinfällig.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Für die erforderliche Mehrheit bei der Entscheidung im Umlaufverfahren gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung über die Beschlussfassung. Die Frist der Zustimmung zur Beschlussvorlage legt der Vorsitzende im Einzelfall fest. Sie muss mindestens 3 Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage betragen.
§ 12 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen der EU-Datenschutz- Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.
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Jedes Mitglied hat das Recht auf
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
- Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- In dieser Versammlung müssen mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 2 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
- Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Stadtsportbund Cottbus e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Gültigkeit der Satzung
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.10.2025 beschlossen.
- Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die Satzung vom 01.10.2021.
Cottbus,
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Matthias Boddeutsch
1. Vorsitzender