Stand 01.10.2021 für den Sportverein SV “Eiche Branitz“ e. V.
§ 1
Name, Sitz, Mitgliedschaft
(1) Der im Jahre 1902 gegründete Verein “Eiche Branitz“ wird vom objektiv zutage getretenen Willen der Mitglieder des Altvereins in Anpassung an den § 4 (1) Vereinsgesetz der DDR mit der Mitgliederversammlung am 23.06.1990 fortgesetzt.
Der Verein hat seinen Sitz in Branitz:
Pückler Str. 53
03042 Cottbus
Lediglich der Name, die Satzung und der Vorstand haben sich geändert.
(2) Er wurde in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Cottbus, unter der Nummer 629, eingetragen und erhält den Zusatz e. V.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Das Vereinsemblem oben gerade, beidseitig nach unten oval, mittig verlaufend, trägt die Farben Blau-Weiß im Querformat die Inschrift:
Sportverein
EICHE
BRANITZ e. V.
(5) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Brandenburg e. V. (LSB) und unter der Nummer 52046 eingetragen. Des Weiteren ist er Mitglied im Stadtsportbund sowie im Fußball-Landesverband Brandenburg e. V. (FLB). Die Satzungen und Ordnungen werden anerkannt.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen. Dies geschieht unteranderem durch den Fußballsport, des Tischtennisspiels und der Gymnastik sowie der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (in der Regel bis 18 Jahre) und erwachsene Mitglieder mit aktiven und passiven Wahlrecht sowie Ehrenmitglieder.
(2) Rechts- und Ordnungsmaßnahmen können wirksam werden, wenn sich Mitglieder
1. erheblicher Verletzungen von Paragraphen der Satzung schuldig machen, wenn sie
2. Zahlungsrückstände gegenüber dem Verein haben,
3. bei grob unsportlichen Verhalten und wenn sie
4. unehrenhaften Handlungen begehen, die mit einer weiteren Mitgliedschaft im Verein nicht zu vereinbaren sind.
(3) Ordnungsmittel können sein:
1. Ermahnung, Verwarnung, Verweis
2. Geldbuße
3. Verminderung von Befugnissen z. B. Tätigkeitsverbot
4. Verminderung der Mitgliedsrechte
5. Hausverbot
6. Ausschließung aus dem Verein
Bei der Anwendung der o. g. Ordnungsmittel sollten die sportfachlichen Angelegenheiten im Einklang mit den Rechts- und Ordnungsmaßnahmen der zuständigen Fachverbände stehen.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand (Jugendvorstand) ist schriftlich zu begründen.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann Einspruch eingelegt werden.
(5) Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch den Austritt des Mitgliedes
c) durch Ausschluss durch den Verein.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber in Textform zu erklären. Der Ausschluss ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Vor der Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(4) Bei Austritt und Ausschluss besteht kein Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen.
(5) Der Austritt kann zum Ende des Quartals erfolgen unter Beachtung § 5 (4). Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen vor dem Ende des Quartals.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen sowie Aufnahmegebühren und Umlagen beschlossen werden.
(3) Der Vorstand ist berechtigt den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
(4) Mögliche Umlagen sind – Verbandsbeiträge, Sportversicherungsprämien, Instandhaltung vereinseigener Gebäude und Veranstaltungen im Sportjahr außerhalb des Wettkampfgeschehens auf Grundlage eines Veranstaltungskalenders für den Verein im Geschäftsjahr.
(5) Alles Weitere ist in einer Beitragsordnung geregelt.
§ 7
Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Jugendversammlung
c) Vorstand
d) erweiterter Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 30 Tage vor der
Versammlung.
(3) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch Anschlag am Vereinsbrett (Kasten).
(4) Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(5) Jedes Mitglied kann bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit einer 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom vor der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen und muss vor der nächsten Versammlung genehmigt werden.
(9) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Kalenderjahr.
2. Feststellung der Jahresrechnung vom Vorjahr.
3. Entgegennahme vom Jahresbericht des Vorstandes
4. Entgegennahme vom Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Beschussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
7. Wahl des Vorstandes
8. Bestätigung des Jugendvorstandes
9. Wahl der Kassenprüfer
10. Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen
§ 10
Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden / Geschäftsführer / Jugendleiter/ Sponsorenbetreuung
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer /Buchhaltung
e) dem Technischen Leiter
Die Arbeit wird auf der Grundlage des Funktionsverteilungsplanes und der Geschäftsordnung organisiert.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein bzw. durch den 2. Vorsitzenden in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus:
– dem Vorstand nach § 26 BGB
– bis zu 5 Beisitzern, d. h. – dem Abteilungsleiter Fußball
– dem Abteilungsleiter Tischtennis
– dem Abteilungsleiter Gymnastik
– dem Abteilungsleiter Aerobic und
– dem Jugendleiter
(4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt, der Vorstand der Jugend durch die Jugendversammlung. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer gewählt ist.
(5) Eine Neuwahl erfolgt aller 4 Jahre, die des Jugendvorstandes aller 2 Jahre.
(6) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Er ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder (erw. Vorstand) verlangt wird.
Jedoch mindestens im Zeitraum von 2 Monaten 1 mal.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(8) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 12
Jugend des Vereins
(1) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
(2) Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 13
Kassenprüfung
(1) Die ordnungemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei auf der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 14
Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Stadtsportbund Cottbus e.V, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Als Liquidatoren werden der 1. und 2. Vorsitzende bestellt.
§ 15
Die Satzung vom Verein, datiert vom 23.06.1990, mit ihren Änderungen
15/03/91
18/03/94
26/03/99
22/03/02
29/04/05
31/03/17
wird mit der Mitgliederversammlung vom 01.10.21 für kraftlos erklärt.
Branitz, den 01.10.2021
Matthias Boddeutsch
Vorsitzender